LAG Nürnberg - Urteil vom 20.05.2021
5 Sa 418/20
Normen:
SGB IX a.F. § 82 S. 2; SGB IX § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 554/19

Vorstellungsgespräch des schwerbehinderten Bewerbers bei einem öffentlichen ArbeitgeberEignung als umfassendes QualifikationsmerkmalKein Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlender Eignung

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 418/20

DRsp Nr. 2021/14507

Vorstellungsgespräch des schwerbehinderten Bewerbers bei einem öffentlichen Arbeitgeber "Eignung" als umfassendes Qualifikationsmerkmal Kein Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlender Eignung

1. Schwerbehinderte Bewerber sollen durch das in § 165 Satz 3 SGB IX vorgesehene Vorstellungsgespräch die Möglichkeit erhalten, ihre Chance im Auswahlverfahren zu verbessern. Sie sollen dadurch die Chance haben, den Arbeitgeber von ihrer Eignung zu überzeugen. 2. Der Begriff "Eignung" in § 165 Satz 3 SGB IX verweist ganz allgemein auf die Eigenschaften, welche die zu besetzende Stelle von dem Bewerber fordert. Als umfassendes Qualifikationsmerkmal erfasst sie über die fachliche Eignung hinaus insbesondere die oftmals als "charakterliche Eignung" bezeichnete Eignung sowie die gesundheitliche Eignung, aber auch sonstige körperliche und psychische Voraussetzungen.