Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.07.2013 -
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz.
Die Parteien waren arbeitsvertraglich vom 01.10.2007 bis zum 30.06.2011 verbunden. Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten mit dem Hinweis, er habe seinen Lebensmittelpunkt in Moskau und könne seine Tätigkeit in Russland ausüben, weshalb die Bedingungen erfüllt seien, unter denen eine Freistellung von der deutschen Lohnsteuer erfolgen könne, wie es auch bei seinem bisherigen Arbeitgeber der Fall gewesen sei.
Der Arbeitsvertrag vom 27.09.2013, ausweislich dessen der Kläger als Leiter für den Bereich Russland Servicegeschäft-Vermittlung, Verkauf und Ausführung tätig war, enthielt in Ziff. 1.2 folgende Regelung:
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