OLG Stuttgart - Urteil vom 19.10.2023
24 U 193/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 831; StGB § 263; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 1; OWiG § 130; ZPO § 142 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 9;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 322/20

Vorteilsausgleichung bei Differenzschadensersatz bei Kfz-KaufAbgrenzung großer Schadensersatz und DifferenzschadensersatzSchadensersatzansprüche bei Kfz-Kauf aufgrund vorhandener unzulässiger AbschalteinrichtungZulässigkeit Abgasrückführung bei in Verkehr gebrachtem Kfz

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 24 U 193/21

DRsp Nr. 2023/14000

Vorteilsausgleichung bei Differenzschadensersatz bei Kfz-Kauf Abgrenzung großer Schadensersatz und Differenzschadensersatz Schadensersatzansprüche bei Kfz-Kauf aufgrund vorhandener unzulässiger Abschalteinrichtung Zulässigkeit Abgasrückführung bei in Verkehr gebrachtem Kfz

1. Zur Vorteilsausgleichung im Rahmen eines Anspruchs auf Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 2 EG-FGV.2. Der große Schadensersatz nach § 826 BGB als auch der Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV knüpfen im Kern jeweils an die Vertrauensinvestition der Klagepartei bei Abschluss des Kaufvertrages an. Da es sich dabei jeweils um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung handelt, die nicht kumulativ, sondern allenfalls alternativ (haupt- und hilfsweise) begehrt werden können, muss sich aus dem Klagebegehren (Begründung) eindeutig ergeben, nach welcher Berechnungsart die Klagepartei ihren Schaden errechnet.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.11.2021 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss