LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2008
L 16 B 62/08 KR ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4, ZPO § 920 Abs. 2 ;

Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2008 - Aktenzeichen L 16 B 62/08 KR ER

DRsp Nr. 2008/20520

Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzverfahren

Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient vorläufigen Regelungen. Nur wenn dies zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, weil dem Rechtsschutzsuchenden ein bestimmter Anspruch zusteht, ist ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4, ZPO § 920 Abs. 2 ;