LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.07.2006
9 Ta 127/06
Normen:
RVG-VV Nr. 3201 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2019/05

Vorzeitiger Beendigung des Auftrages für Berufungsverfahren bei erstinstanzlicher Bevollmächtigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 127/06

DRsp Nr. 2006/28073

Vorzeitiger Beendigung des Auftrages für Berufungsverfahren bei erstinstanzlicher Bevollmächtigung

Wird der Prozessbevollmächtigte bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens beauftragt, im Falle eines eventuellen Berufungsverfahrens für die Partei tätig zu werden, wird dieser Auftrag relevant, wenn die Gegenseite Berufung einlegt und diese zugestellt wird; spätestens ab diesem Zeitpunkt ist die Gebühr im Sinne der RVG VV 3201 angefallen und erstattungsfähig.

Normenkette:

RVG-VV Nr. 3201 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in einem beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Berufungsrechtsstreit mit Schriftsatz vom 21.03.2006, der am 21.03.2006 um 17:54 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen ist, die zuvor eingelegte und der Beklagten am 25.02.2006 zugestellte Berufung zurückgenommen. Des Weiteren hat er den Rücknahmeschriftsatz am 21.03.2006 um 17:53 Uhr dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugeleitet. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bereits von der Beklagten beauftragt, das Berufungsverfahren für sie zu führen, hatte sich aber bislang im zweiten Rechtszug noch nicht als Prozessbevollmächtigter bestellt.