I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in einem beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Berufungsrechtsstreit mit Schriftsatz vom 21.03.2006, der am 21.03.2006 um 17:54 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen ist, die zuvor eingelegte und der Beklagten am 25.02.2006 zugestellte Berufung zurückgenommen. Des Weiteren hat er den Rücknahmeschriftsatz am 21.03.2006 um 17:53 Uhr dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugeleitet. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bereits von der Beklagten beauftragt, das Berufungsverfahren für sie zu führen, hatte sich aber bislang im zweiten Rechtszug noch nicht als Prozessbevollmächtigter bestellt.
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