BAG - Urteil vom 21.08.1990
3 AZR 422/89
Normen:
BetrAVG § 6, § 2 Abs. 1, 4; AVG § 25 Abs. 3 ; RVO § 1248 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
ZIP 1991, 675
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7270/88
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 5/89

Vorzeitiger Bezug der Altersrente

BAG, Urteil vom 21.08.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 422/89

DRsp Nr. 2000/1217

Vorzeitiger Bezug der Altersrente

»1. Sollen nach einer Versorgungsordnung aus dem Jahre 1971 die Arbeitnehmer bei Erreichen der "Altersgrenze zum Bezug von Altersruhegeld nach den derzeit geltenden Sozialversicherungsgesetzen" betriebliche Altersrente erhalten, so kann eine Frau mit Vollendung des 60. Lebensjahres die volle Betriebsrente beanspruchen, es sei denn, die Versorgungsordnung enthält für diesen Fall eine unmißverständliche Kürzungsregelung (im Anschluß an BAG Urteil vom 25. Oktober 1988 - 3 AZR 598/88 - AP Nr. 15 zu § 6 BetrAVG). 2. Durch das Inkrafttreten des § 6 BetrAVG hat sich die bereits nach der Versorgungsordnung bestehende Rechtslage nicht verändert. Die Versorgungsordnung ist nicht lückenhaft geworden, so daß für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 6, § 2 Abs. 1, 4; AVG § 25 Abs. 3 ; RVO § 1248 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 2, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Unterstützungskasse den Versorgungsanspruch der Klägerin wegen Inanspruchnahme des betrieblichen Altersruhegeldes vor Vollendung des 65. Lebensjahres kürzen darf.