LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.08.2011
13 SaGa 1015/11
Normen:
BPersVG § 29 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5; BPersVG § 47 Abs. 2; SGB II § 44 g Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ga 4387/11

Wählbarkeit eines der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesenen Mitarbeiters zum Personalrat der Arbeitsagentur

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 13 SaGa 1015/11

DRsp Nr. 2012/16546

Wählbarkeit eines der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter zugewiesenen Mitarbeiters zum Personalrat der Arbeitsagentur

Durch die Zuweisung nach § 44 g Abs. 1 SGB II verliert ein Arbeitnehmer sein Wahlrecht und seine Wählbarkeit zum Personalrat der Stammdienststelle.

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 33 Ga 4387/11 - wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

II. Gegen dieses Urteil ist gem. § 72 Abs. 4 ArbGG ein Rechtmittel nicht gegeben.

Normenkette:

BPersVG § 29 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5; BPersVG § 47 Abs. 2; SGB II § 44 g Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Verfügungsklägers, während seiner Arbeitstätigkeit beim Jobcenter (gemeinsame Einrichtung) Aufgaben des Personalrates der Arbeitsagentur wahrzunehmen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung auf Duldung abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: