BAG - Beschluss vom 15.08.2012
7 ABR 24/11
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 7; BetrVG § 8; GG Art. 3; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; AÜG § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 16.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 2347/10
ArbG Berlin, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 BV 8250/10

Wählbarkeit öffentlich Bediensteter in privatrechtlich organisierten Betrieben zum Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 24/11

DRsp Nr. 2012/22091

Wählbarkeit öffentlich Bediensteter in privatrechtlich organisierten Betrieben zum Betriebsrat

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2011 - 15 TaBV 2347/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 7; BetrVG § 8; GG Art. 3; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; AÜG § 14 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A. Das Verfahren betrifft die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 3. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin erbringt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ca. 1800 bei ihr angestellten Arbeitnehmern nichtmedizinische Dienstleistungen für die Charité-Universitätsmedizin Berlin (künftig: Uniklinik). Die Uniklinik ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet. Die Arbeitgeberin wurde im Jahr 2005 gegründet. Mehrheitsgesellschafterin ist die Uniklinik.