Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2011 - 15 TaBV 2347/10 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Das Verfahren betrifft die Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Die Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 3. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin erbringt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit ca. 1800 bei ihr angestellten Arbeitnehmern nichtmedizinische Dienstleistungen für die Charité-Universitätsmedizin Berlin (künftig: Uniklinik). Die Uniklinik ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet. Die Arbeitgeberin wurde im Jahr 2005 gegründet. Mehrheitsgesellschafterin ist die Uniklinik.
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