BAG - Beschluß vom 10.11.2004
7 ABR 12/04
Normen:
BetrVG § 8 Abs. 1 § 7 § 24 Nr. 3 § 25 Abs. 1 § 20 Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1, 2 ; KSchG § 4 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 564
AuA 2005, 57
AuR 2005, 237
BAGE 112, 305
BB 2005, 1456
DB 2005, 1067
MDR 2005, 934
NZA 2005, 707
ZIP 2005, 1615
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 8/03
ArbG Schwerin, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 66 BV 8/03

Wählbarkeit ordentlich gekündigter Arbeitnehmer zum Betriebsrat bei Kündigungsschutzklage

BAG, Beschluß vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 7 ABR 12/04

DRsp Nr. 2005/6358

Wählbarkeit ordentlich gekündigter Arbeitnehmer zum Betriebsrat bei Kündigungsschutzklage

»Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt wird.«

Orientierungssätze:1. Ein gekündigter Arbeitnehmer bleibt nach § 8 Abs. 1 BetrVG für einen Betriebsrat wählbar, wenn er Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erhoben hat und diese nicht vor Durchführung der Wahl rechtskräftig abgewiesen wurde.2. Für die Wählbarkeit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich weiterbeschäftigt worden ist oder nicht.

Normenkette:

BetrVG § 8 Abs. 1 § 7 § 24 Nr. 3 § 25 Abs. 1 § 20 Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1, 2 ; KSchG § 4 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Betriebsrats vom 14. April 2003 im Freizeitbad W. der antragstellenden Arbeitgeberin.