BAG - Beschluss vom 15.08.2012
7 ABR 34/11
Normen:
BetrVG § 5 Abs 1 S 3; BetrVG § 7; BetrVG § 8; GG Art 3; GG Art 74 Abs 1 Nr 12; AÜG § 14 Abs 2 S 1;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 35/10
ArbG Kiel, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 49 b/10

Wählbarkeit von in privatrechtliche Betriebe gestellten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in den Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 7 ABR 34/11

DRsp Nr. 2012/17777

Wählbarkeit von in privatrechtliche Betriebe gestellten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in den Betriebsrat

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, sind dort bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zum Betriebsrat wählbar.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 5. April 2011 - 2 TaBV 35/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs 1 S 3; BetrVG § 7; BetrVG § 8; GG Art 3; GG Art 74 Abs 1 Nr 12; AÜG § 14 Abs 2 S 1;

Gründe:

A. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 1. ist eine im Betrieb "Campus K" der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft. Im vorliegenden Verfahren ficht sie die Wahl des in diesem Betrieb gebildeten und zu 2. beteiligten Betriebsrats an.

Die Arbeitgeberin, eine GmbH, wurde im Jahre 2005 gegründet. Bis zum 31. Dezember 2009 war sie eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (künftig: UK-SH). Zum 1. Januar 2010 trat mit 49 % ein privater Investor ein. Die Geschäftsführung der Arbeitgeberin wurde vom UK-SH gestellt.