BAG - Beschluss vom 14.08.2013
7 ABR 46/11
Normen:
DrittelbG § 5 Abs. 2 S. 1; DrittelbG § 11; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP DrittelbG § 5 Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 164/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 196/10

Wahl der Arbeitnehmervertretung in einem Gemeinschaftsunternehmen

BAG, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 46/11

DRsp Nr. 2013/22805

Wahl der Arbeitnehmervertretung in einem Gemeinschaftsunternehmen

Führen mehrere - jeweils der drittelparitätischen Mitbestimmung nach § 1 Abs. 1 DrittelbG unterliegende - Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. - 9. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2011 - 9 TaBV 164/10 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

DrittelbG § 5 Abs. 2 S. 1; DrittelbG § 11; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl des Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 10.