LAG Hamm - Beschluss vom 19.09.2008
10 TaBV 53/08
Normen:
SGB IX § 94 Abs. 6 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ; BetrVG § 19 Abs. 2 ; SchwbVWO § 10 Abs. 4 ; SchwbVWO § 11 Abs. 2 ; SchwbVWO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 290/06

Wahl der Schwerbehindertenvertretung; Nichtigkeit; Anfechtbarkeit; Anfechtungsbefugnis; richtige Antragstellung; Wahlmanipulation; Grundsatz der geheimen Wahl; gerichtliche Nachprüfung des Wahlverhaltens; Briefwahl; Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe; Einschaltung von Boten

LAG Hamm, Beschluss vom 19.09.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 53/08

DRsp Nr. 2008/21997

Wahl der Schwerbehindertenvertretung; Nichtigkeit; Anfechtbarkeit; Anfechtungsbefugnis; richtige Antragstellung; Wahlmanipulation; Grundsatz der geheimen Wahl; gerichtliche Nachprüfung des Wahlverhaltens; Briefwahl; Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe; Einschaltung von Boten

»Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten der Wähler weder durch Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.«

Normenkette:

SGB IX § 94 Abs. 6 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ; BetrVG § 19 Abs. 2 ; SchwbVWO § 10 Abs. 4 ; SchwbVWO § 11 Abs. 2 ; SchwbVWO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten.