LAG Niedersachsen - Beschluss vom 01.03.2004
16 TaBV 60/03
Normen:
BetrVG § 19 ; WO § 11 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/03

Wahl des BR ohne Wahlumschläge

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 16 TaBV 60/03

DRsp Nr. 2004/10722

Wahl des BR ohne Wahlumschläge

»1. Der Rücktritt des Betriebsrats in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht lässt das Rechtsschutzinteresse für das Wahlanfechtungsverfahren nicht entfallen. 2. Die unterlassene Verwendung von Wahlumschlägen ist grundsätzlich ein Grund für die Anfechtung einer Betriebsratswahl.«

Normenkette:

BetrVG § 19 ; WO § 11 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Arbeitgeberin betreibt vorliegend ein Verfahren zur Anfechtung der Betriebsratswahl vom 06.05.2003 im Betrieb der Antragstellerin.

Antragsgegner ist der im Betrieb in der Betriebsratswahl vom 06.05.2003 gewählte Betriebsrat.

Aufgrund eines Wahlausschreibens vom 24.03.2003 fand am 06.05.2003 in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin sowohl in der "Kantine" wie auch in der sogenannten "Kantine oben" eine Betriebsratswahl statt. Wegen des Inhalts des Wahlausschreibens wird auf dieses (Bl. 26 d.A.) verwiesen.

Aufgrund des Wahlausschreibens wurden 2 Listen eingereicht und auf der Grundlage des Stimmzettels (Bl. 29 d.A.) gewählt. Die Liste 1 (Kennwort G...) erhielt gemäß der Wahlniederschrift vom 06.05.2003 75 Stimmen, die Liste 2 (Kennwort B...) 42 Stimmen. Insgesamt waren 117 gültige Stimmen abgegeben worden.