LAG Brandenburg - Beschluss vom 04.03.2003
2 TaBV 22/02
Normen:
BetrVG § 38 ; TV Nr. 4 d. Deutschen Post AG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam Gz - 3 BV 26/02 - 26.09.2002,

Wahl des freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats bei zwei miteinander konkurrierenden Listen, Verhältniswahl, Freistellung von Teilzeitkräften neben Vollzeitkräften

LAG Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 2 TaBV 22/02

DRsp Nr. 2003/13716

Wahl des freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats bei zwei miteinander konkurrierenden Listen, Verhältniswahl, Freistellung von Teilzeitkräften neben Vollzeitkräften

»1. § 4 d. TV Nr. 4 d. DP AG erlaubt in Abweichung von § 38 BetrVG nur d. vollständige Freistellung von 2 Teilzeitkräften für einen Vollzeitbeschäftigten, d. Teilfreistellung eines Vollbeschäftigten ist unzulässig. 2. Bei Aufteilung einer Vollfreistellung auf mehrere Teilfreistellungen wird das Verhältniswahlrecht verletzt, wenn die Entscheidung über die Teilfreistellungen nicht d. Liste zuerkannt wird, d. d. Vollfreistellung zufallen würde. 3. Bei Aufteilung einer Vollfreistellung auf mehrere Teilfreistellungen hat d. BR einen Beschluss zur Aufteilung der Freistellungen zu fassen.«

Normenkette:

BetrVG § 38 ; TV Nr. 4 d. Deutschen Post AG § 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl ihrer freizustellenden Betriebsratsmitglieder und die Verteilung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder auf die beiden zur Wahl stehenden Listen nach dem d'Hondtschen Höchstzahlsystem.