BAG - Beschluß vom 08.04.1992
7 ABR 71/91
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 26 BetrVG 1972
BB 1992, 2151
DB 1993, 1377
EzA § 26 BetrVG 1972 Nr. 6
NZA 1993, 270
SAE 1994, 87
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 3/90
LAG Frankfurt/Main, vom 18.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 195/90

Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden; Gruppenschutz

BAG, Beschluß vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 7 ABR 71/91

DRsp Nr. 1996/6305

Wahl des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden; Gruppenschutz

»Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so gilt bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters nicht § 26 Abs. 2 BetrVG, sondern nur § 26 Abs. 1 BetrVG, so daß das Vorschlagsrecht nicht ausschließlich der jeweiligen Gruppe zusteht. Daher kann eine Gruppe auch nicht durch Mehrheitsbeschluß wirksam darauf verzichten, daß ihr entweder der Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter angehört. Für ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 26 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist vielmehr das Vorliegen einsichtiger und vernünftiger Gründe erforderlich.«

Normenkette:

BetrVG § 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

A. Der Antragsteller, Arbeiter und Mitglied des beteiligten Betriebsrates (Beteiligter zu 2), begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.

Der beteiligte Betriebsrat ist im Frühjahr 1990 neu gewählt worden. Er hat 29 Mitglieder (26 Angestellte, 3 Arbeiter) und ist für die Zentrale der beteiligten Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4), einer Großbank, sowie für deren 36 Geschäftsstellen im Raum Frankfurt am Main gebildet worden. Die Zentrale ist räumlich auf über 30 Gebäude verteilt.