A. Der Antragsteller, Arbeiter und Mitglied des beteiligten Betriebsrates (Beteiligter zu 2), begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 3) zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.
Der beteiligte Betriebsrat ist im Frühjahr 1990 neu gewählt worden. Er hat 29 Mitglieder (26 Angestellte, 3 Arbeiter) und ist für die Zentrale der beteiligten Arbeitgeberin (Beteiligte zu 4), einer Großbank, sowie für deren 36 Geschäftsstellen im Raum Frankfurt am Main gebildet worden. Die Zentrale ist räumlich auf über 30 Gebäude verteilt.
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