LAG Frankfurt/Main, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 32/19
ArbG Wiesbaden, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/18
Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 3 BetrVGDauerwirkung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen BetriebsratsAuswirkungen von Betriebsänderungen auf den unternehmenseinheitlichen BetriebsratVorrang des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bei Aufnahme eines oder mehrerer Betriebe durch Verschmelzung
BAG, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 16/20
DRsp Nr. 2021/12823
Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 3BetrVGDauerwirkung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen BetriebsratsAuswirkungen von Betriebsänderungen auf den unternehmenseinheitlichen BetriebsratVorrang des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bei Aufnahme eines oder mehrerer Betriebe durch Verschmelzung
Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 Abs. 3BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3BetrVG ermöglicht vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. "actus contrarius") die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.Orientierungssätze:
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