BAG - Beschluss vom 24.03.2021
7 ABR 16/20
Normen:
BetrVG § 21a Abs. 2; SprAuG § 20 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 3 Nr. 17
ArbRB 2021, 302
AuR 2021, 480
EzA BetrVG 2001 _ 3 Nr. 14
EzA-SD 2021, 11
NZA 2021, 1337
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 32/19
ArbG Wiesbaden, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 4/18

Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 3 BetrVGDauerwirkung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen BetriebsratsAuswirkungen von Betriebsänderungen auf den unternehmenseinheitlichen BetriebsratVorrang des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bei Aufnahme eines oder mehrerer Betriebe durch Verschmelzung

BAG, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 16/20

DRsp Nr. 2021/12823

Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach § 3 Abs. 3 BetrVG Dauerwirkung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats Auswirkungen von Betriebsänderungen auf den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat Vorrang des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bei Aufnahme eines oder mehrerer Betriebe durch Verschmelzung

Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 BetrVG ermöglicht vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. "actus contrarius") die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats. Orientierungssätze: