LAG Köln - Beschluß vom 23.07.1999
12 TaBV 26/99
Normen:
BetrVG §§ 9, 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 47/98

Wahlberechtigte Arbeitnehmer

LAG Köln, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 12 TaBV 26/99

DRsp Nr. 1999/10924

Wahlberechtigte Arbeitnehmer

»Auch Arbeitnehmer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen, können wahlberechtigte Arbeitnehmer i.S. von § 9 BetrVG sein. Das setzt ihre Eingliederung in den Betrieb in der Weise voraus, dass sie eine Arbeit verrichten, die dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dient und der Betriebsinhaber auch ihnen gegenüber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz trifft, (gegen BAG, AP Nr. 1, 2 zu § 9 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BetrVG §§ 9, 19 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 47/98