LAG Köln, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 12 TaBV 26/99
DRsp Nr. 1999/10924
Wahlberechtigte Arbeitnehmer
»Auch Arbeitnehmer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen, können wahlberechtigte Arbeitnehmer i.S. von § 9BetrVG sein. Das setzt ihre Eingliederung in den Betrieb in der Weise voraus, dass sie eine Arbeit verrichten, die dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dient und der Betriebsinhaber auch ihnen gegenüber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz trifft, (gegen BAG, AP Nr. 1, 2 zu § 9BetrVG 1972).«