BAG - Beschluß vom 12.09.1996
7 ABR 61/95
Normen:
BetrVG (1972) § 5 Abs. 1, §§ 7, 9 ;
Fundstellen:
BB 1997, 104
BB 1997, 318
NZA 1997, 273
AuA 1997, 180
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 153/94
LAG Baden-Württemberg, vom 05.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 8/94

Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

BAG, Beschluß vom 12.09.1996 - Aktenzeichen 7 ABR 61/95

DRsp Nr. 1997/2131

Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

»Ein Auszubildender ist in einem Betrieb, dessen arbeitstechnischer Zweck in der Berufsausbildung besteht, auch dann nicht wahlberechtigt, wenn er gelegentlich zusammen mit anderen Mitarbeitern praktische Arbeiten vornimmt.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 5 Abs. 1, §§ 7, 9 ;

Gründe:

A. Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens streitig, ob im Stuttgarter Berufsbildungszentrum des Antragstellers beschäftigte Auszubildende berechtigt waren, sich an der vom 30. Mai bis zum 7. Juni 1994 durchgeführten Betriebsratswahl zu beteiligen.

Der Antragsteller ist ein bundesweit tätiger sozialer Verband, der in über 100 Orten der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliche Einrichtungen unterhält. Eine dieser Einrichtungen ist das Berufsbildungszentrum Stuttgart, in dem etwa 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind und weitere 500 Personen im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung in fremdem Auftrag eine Berufsausbildung erhalten.