A. Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens streitig, ob im Stuttgarter Berufsbildungszentrum des Antragstellers beschäftigte Auszubildende berechtigt waren, sich an der vom 30. Mai bis zum 7. Juni 1994 durchgeführten Betriebsratswahl zu beteiligen.
Der Antragsteller ist ein bundesweit tätiger sozialer Verband, der in über 100 Orten der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliche Einrichtungen unterhält. Eine dieser Einrichtungen ist das Berufsbildungszentrum Stuttgart, in dem etwa 500 Arbeitnehmer beschäftigt sind und weitere 500 Personen im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung in fremdem Auftrag eine Berufsausbildung erhalten.
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