LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.02.1998
12 TaBV 21/97
Normen:
BetrVG § 7 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 306/95

Wahlrecht bei Trainees

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 12 TaBV 21/97

DRsp Nr. 2002/15747

Wahlrecht bei Trainees

»Die Trainees einer Großbank wählen im Praxisjahr nur zum Betriebsrat der Einsatz-Filiale und nicht zum Betriebsrat der Zentrale.«

Normenkette:

BetrVG § 7 § 9 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten haben über die betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit des Antragstellers für die Beschäftigungsverhältnisse der von der Arbeitgeberin eingestellten Trainees gestritten.

Die Arbeitgeberin ist eine bundesdeutsche Großbank mit Zentrale in ... . Der Antragsteller ist der Betriebsrat der Zentrale. Er vertritt rund

3.000 Mitarbeiter. Es bestehen neben der Zentrale ca. 260 betriebsverfassungsrechtlich selbständige Filialen im Bereich der Bundesrepublik.

Die Arbeitgeberin wirbt bundesweit Hochschulabsolventen als Nachwuchsführungskräfte an (Trainees). Bewerberauswahl (über Zeitungsanzeigen und z. T. Informationsbroschüren [vgl. Bl. 4 bis 15 d. A]) und Vertragsabschluss erfolgen durch die Zentrale mit mehrmonatlichem Vorlauf vor Dienstbeginn. Bei der Einstellung ist der Antragsteller (Betriebsrat der Zentrale.) nach § 99 BetrVG beteiligt.