BAG - Beschluss vom 28.03.2001
7 ABR 21/00
Normen:
BetrVG § 7 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 229
BAGE 97, 226
BAGE 97, 226
BB 2001, 1640
BB 2001, 781
NZA 2002, 1294
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 9/98
ArbG Mannheim, vom 13.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/98

Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

BAG, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 21/00

DRsp Nr. 2002/3545

Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

»Beamte sind mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle keine wahlberechtigten Arbeitnehmer iSv § 7 BetrVG. Dies gilt auch, wenn sie in einem von einem privaten Rechtsträger allein oder gemeinsam mit einem öffentlichen Rechtsträger geführten Betrieb eingegliedert sind.«

Normenkette:

BetrVG § 7 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl, die am 2. April 1998 in dem von den Beteiligten 1) und 2) gemeinsam betriebenen Rechenzentrum in H. durchgeführt wurde.