LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.11.1999
16 TaBV 9/98
Normen:
BetrVG §§ 7 19 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 316
PersR 2000, 471
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 13.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/98

Betriebsratswahl: Anfechtung - Begriff des gemeinsamen Betriebes

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 16 TaBV 9/98

DRsp Nr. 2002/7726

Betriebsratswahl: Anfechtung - Begriff des gemeinsamen Betriebes

Es ist von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der Arbeitskraft der Mitarbeiter durch einen einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Dazu müssen sich die beteiligten Unternehmen -- zumindest stillschweigend -- zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, und diese muss sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken.

Normenkette:

BetrVG §§ 7 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte Ziff. 1 und antragstellende ... GmbH (künftig: ... und der Beteiligte Ziff. 2 und Antragsteller ... (künftig: ... fechten die am 02.04.1998 in der Niederlassung H der Beteiligten Ziff. 1 und 2 durchgeführte Betriebsratswahl an.