BAG - Beschluß vom 30.10.1991
7 ABR 11/91
Normen:
BerlHG § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 61 ; HRG § 10 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 3, § 11 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1992, 1072
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 4/90
LAG Berlin, vom 08.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 4/90

Wahlrecht von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten

BAG, Beschluß vom 30.10.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 11/91

DRsp Nr. 1996/6276

Wahlrecht von Hochschul- und Fachhochschulpraktikanten

»1. Die Berufsausbildung i.S. der § 5 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 BetrVG erfolgt auf betrieblicher Ebene. Davon zu unterscheiden ist die Vermittlung praktischer Kenntnisse und Erfahrungen auf Hochschul- und Fachhochschulebene. Vom Inhalt der jeweiligen Studienordnung hängt es ab, wie ein im Rahmen des Studiums abzuleistendes Praktikum einzuordnen ist. Die Hochschulen und Fachhochschulen können die Praktika als Hochschul- oder Fachhochschulmaßnahme ausgestalten, bei deren Durchführung sie sich der Betriebe bedienen, oder so regeln, daß die Studenten während des Praktikums in einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung zum Betriebsinhaber stehen. 2. Die Praktikanten des Modellstudienganges "Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik" der TFH Berlin und die Praktikanten im berufspraktischen Studiensemester der TU Berlin sind zur Berufsausbildung Beschäftigte i. S. der § 5 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 BetrVG

Normenkette:

BerlHG § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 5 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 61 ; HRG § 10 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 3, § 11 Abs. 1 S. 3;

Gründe: