LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.04.2014
9 TaBVGa 42/14
Normen:
WO § 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BVGa 152/14

Wahlvorstand und Übergabe von BeschäftigtenlistenGeltung eines ZuordnungstarifvertragesVerkennung des Betriebsbegriffs als Anfechtungsgrund

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 42/14

DRsp Nr. 2014/11428

Wahlvorstand und Übergabe von Beschäftigtenlisten Geltung eines Zuordnungstarifvertrages Verkennung des Betriebsbegriffs als Anfechtungsgrund

Der Wahlvorstand hat einen Anspruch auf Übergabe von Beschäftigtenlisten.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2014 - 12 BVGa 152/14 - teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, eine Liste aller nicht fliegenden Beschäftigten der Beteiligten zu 3), die ihren ständigen Arbeitsort in A haben, mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb zu erstellen und dem Beteiligten zu 1) zu übergeben.

Der Beteiligten zu 3) wird weiterhin aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die Privatanschriften derjenigen nicht fliegenden Beschäftigten der Beteiligten zu 3) bekanntzugeben, die ihren ständigen Arbeitsort in A haben und im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit beschäftigt werden oder sonst nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

WO § 2 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Von einer Sachdarstellung wird gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da gegen diesen Beschluss unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegeben ist.