LAG Niedersachsen - Beschluss vom 30.12.2010
12 Ta 548/10
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 888; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 3/10

Wahrung der Vollziehungsfrist einer Beschäftigungsverfügung durch Einreichung des Zwangsgeldantrags innerhalb eines Monats; sofortige Beschwerde bei verspätetem Zwangsgeldantrag

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.12.2010 - Aktenzeichen 12 Ta 548/10

DRsp Nr. 2011/4085

Wahrung der Vollziehungsfrist einer Beschäftigungsverfügung durch Einreichung des Zwangsgeldantrags innerhalb eines Monats; sofortige Beschwerde bei verspätetem Zwangsgeldantrag

Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist nach erlassener Beschäftigungsverfügung die Einreichung eines Zwangsgeldantrags beim Arbeitsgericht innerhalb der Monatsfrist erforderlich.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.11.2010 - 2 Ga 3/10 - abgeändert und der Zwangsgeldantrag des Gläubigers vom 27.10.2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.

Der Gegenstandswert wird auf 6.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 887; ZPO § 888; ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Rechtzeitigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.