VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2022
11 S 148/22
Normen:
BGB § 126 Abs. 1; AufenthG § 68 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1255/20

Wahrung des Schriftformerfordernisses durch Vorlage eines nicht eigenhändig unterschriebenen Ausdrucks; Schriftformerfordernis für Verpflichtungserklärungen zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts von Asylbewerbern hinsichtlich Erstattung der Kosten (hier: Aufenthalt aus medizinischen Gründen)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 11 S 148/22

DRsp Nr. 2023/714

Wahrung des Schriftformerfordernisses durch Vorlage eines nicht eigenhändig unterschriebenen Ausdrucks; Schriftformerfordernis für Verpflichtungserklärungen zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts von Asylbewerbern hinsichtlich Erstattung der Kosten (hier: Aufenthalt aus medizinischen Gründen)

1. Die Einhaltung der in § 68 Abs.?2 Satz?1 AufenthG vorgeschriebenen Schriftform ist unter Zugrundelegung des § 126 Abs. 1 BGB zu beurteilen und erfordert danach die eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen oder eine andere durch § 126 BGB zugelassene Form.2. Soweit empfangsbedürftige Willenserklärungen einem Formerfordernis unterliegen, müssen diese Erklärungen nicht nur formgerecht erstellt werden, sondern auch in der vorgeschriebenen Form dem Empfänger zugehen.3. Die Vorlage eines nicht eigenhändig unterschriebenen Ausdrucks vermag das Schriftformerfordernis des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. mit § 126 Abs. 1 BGB nicht zu wahren.4. Der Grundsatz von Treu und Glauben i. S. des § 242 BGB ist auch im öffentlichen Recht anwendbar (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 05.03.1998 - 4 B 3.98 - juris Rn. 4).5. Grundsätzlich darf jeder Beteiligte eines Rechtsgeschäfts geltend machen, die für das Rechtsgeschäft vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14 - juris Rn. 25).