LAG Nürnberg - Urteil vom 12.11.2014
2 Sa 407/14
Normen:
BGB § 293; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; MTV Groß- und Außenhandel Bayern § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1194/12

Wahrung tariflicher Ausschlussfrist für Lohnansprüche des gesamten Annahmeverzugszeitraums durch Erhebung einer Bestandsschutzklage

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 407/14

DRsp Nr. 2015/353

Wahrung tariflicher Ausschlussfrist für Lohnansprüche des gesamten Annahmeverzugszeitraums durch Erhebung einer Bestandsschutzklage

1. Ein Arbeitnehmer macht mit Erhebung einer Bestandsschutzklage die von deren Ausgang abhängigen Vergütungsansprüche "gerichtlich geltend" und wahrt damit die zweite Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist (wie BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11). 2. Bezugspunkt der Geltendmachung ist nicht die Dauer des Bestandsstreits, sondern die Dauer des durch die unwirksame Kündigung ausgelösten Annahmeverzugs. Daher erfasst die Geltendmachung auch erst nach Ende des Bestandsstreits entstehende Annahmeverzugsansprüche solange, bis der Annahmeverzug etwa durch das vorbehaltlose Angebot eines vertragsgerechten Arbeitsplatzes seitens des Arbeitgebers endet.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.05.2014, Az. 10 Ca 1194/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 293; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; MTV Groß- und Außenhandel Bayern § 18 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Juli bis Oktober 2013 und hier insbesondere darum, ob diese Ansprüche wegen der Nichteinhaltung tariflicher Ausschlussfristen erloschen sind.