1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.05.2014, Az.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Juli bis Oktober 2013 und hier insbesondere darum, ob diese Ansprüche wegen der Nichteinhaltung tariflicher Ausschlussfristen erloschen sind.
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