BAG - Urteil vom 20.08.1998
2 AZR 76/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit
BB 1998, 2480
DB 1998, 2533
NZA 1999, 481
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 964/97
ArbG Duisburg, vom 15.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 527/97

Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG; Probezeitkündigung

BAG, Urteil vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 76/98

DRsp Nr. 1999/1556

Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG; Probezeitkündigung

»1. Auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht; dabei kommt es insbesondere auf Anlaß und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung an. 2. Werden zwei Lehrer-Arbeitsverhältnisse lediglich durch die Schulferien voneinander getrennt, so wird ein enger sachlicher Zusammenhang u.a. dadurch indiziert, daß im ersten befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit nach dessen Ablauf eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen zugesagt war.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand: