Verschulden des Arbeitnehmers
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass den Arbeitnehmer an seiner Krankheit kein Verschulden trifft (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).
Das EFZG definiert nicht, was unter "Verschulden" zu verstehen ist. Ein Rückgriff auf § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB verbietet sich, da sonst auch leichteste Fahrlässigkeit genügen würde, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszuschließen.116) Vgl. ErfK/Reinhard, 22. Aufl. 2022, § 3 EFZG Rdnr. 23. Im Rahmen des EFZG gilt somit ein eigenständiger Verschuldensbegriff. Danach handelt ein Arbeitnehmer schuldhaft, wenn er in erheblichem Maß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.117) St. Rspr. des BAG, vgl. BAG, Urt. v. 07.10.1981 - 5 AZR 338/79, NJW 1982, 101; BAG, Urt. v. 26.10.2016 - 5 AZR 167/16, NZA 2017, 240; BAG, Urt. v. 18.03.2015 - 10 AZR 99/14, NZA 2015, 801. Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers kann die Krankheit unmittelbar herbeiführen, es kann aber auch eine an sich unverschuldete Krankheit verschlimmern, sie in ihrem Heilungsprozess verzögern oder aber einen neuen, selbständigen Fall verschuldeter Krankheit zusätzlich zur bestehenden unverschuldeten Krankheit begründen.
6/7.2.4.1 ABC der (un-)verschuldeten Krankheit
Einzelfallbetrachtung