LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.12.2009
5 Ta 213/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 801 d/09

Wechsel des beigeordneten Anwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 213/09

DRsp Nr. 2010/3564

Wechsel des beigeordneten Anwalts

Eine bedürftige Partei hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der auf ihren Antrag hin nach § 121 Abs. 2 ZPO bereits beigeordnete Rechtsanwalt entbunden und ein neuer Rechtsanwalt beigeordnet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits Gebühren angefallen sind.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.11.2009, Az.: 1 Ca 801 d/09, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe:

I. Im noch anhängigen Hauptsacheverfahren führen die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit.