LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.11.2012
5 Sa 17/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a; BGB § 623; TV-Ratio DTAG Anlage 8 § 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 01.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1278/11

Wechsel von Beschäftigten des Vermittlungs- und Qualifizierungsbetriebs in Unternehmen der Deutschen Telekom AG; Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zum Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 17/12

DRsp Nr. 2013/4567

Wechsel von Beschäftigten des Vermittlungs- und Qualifizierungsbetriebs in Unternehmen der Deutschen Telekom AG; Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zum Fortbestand des ruhenden Arbeitsverhältnisses

1. Das Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Feststellung eines derzeit nicht aktiv durchgeführten streitigen Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer in seinem derzeit aktiv durchgeführten Arbeitsverhältnis von Kündigung bedroht ist und daher Klarheit benötigt, ob er noch zu einem weiteren Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis steht. 2. Ein Verabschiedungs- und Dankesschreiben des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer, nachdem dieser seine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen hat, kann im Regelfall nicht als eine Kündigungserklärung ausgelegt werden. Denn eine Kündigung muss zweifelsfrei erklärt werden. Mit ihr muss eindeutig ausgedrückt werden, dass derjenige, welcher die Erklärung abgibt, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden möchte.