Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Wechselschichtzulage zu zahlen hat.
Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Parkwart beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Rahmentarifvertrag und der Vergütungstarifvertrag Anwendung, die die Beklagte mit der Gewerkschaft Ö bzw. v .i abgeschlossen hat.
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