LAG Niedersachsen - Urteil vom 13.11.2007
13 Sa 549/07
Normen:
BAT § 15 Abs. 8 § 33 a Abs. 1, 3 ; TVöD § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 5 § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 717/06

Wechselschichtzulage und Bereitschaftszeiten im öffentlichen Dienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 13 Sa 549/07

DRsp Nr. 2008/9656

Wechselschichtzulage und Bereitschaftszeiten im öffentlichen Dienst

»Bereitschaftszeiten, die innerhalb einer Schicht anfallen, führen nicht zu einer Unterbrechung im Sinne des § 7 Abs. 1 TVöD und stehen dem Anspruch auf Wechselschichtzulage nicht entgegen.«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 8 § 33 a Abs. 1, 3 ; TVöD § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 5 § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Zahlung der Wechselschichtzulage für die Monate Mai 2005 bis September 2005 nach § 33 a Abs. 1 BAT, für die Monate Oktober 2005 bis Februar 2007 nach § 8 Abs. 5 TVöD abzüglich der gezahlten Schichtzulage von 40,-- EUR monatlich. Die Beklagte verweigert die Zahlung der Wechselschichtzulage, weil Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftszeiten anfielen und keine ununterbrochene Arbeitsleistung vorliege.

Der Kläger ist seit 2001 als Rettungsassistent bei der Beklagten beschäftigt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden. Er ist eingesetzt in der Rettungswache Leeste. Gemäß Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis der BAT und diesen ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge Anwendung.