LAG München - Beschluss vom 07.12.2011
11 TaBV 74/11
Normen:
BetrVG § 7; BetrVG § 8; BetrVG § 17 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA 2012, 469
NZA-RR 2012, 83
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 264/10

Wegfall der Antragsbefugnis zur gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und fehlender Beschäftigung

LAG München, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 11 TaBV 74/11

DRsp Nr. 2012/350

Wegfall der Antragsbefugnis zur gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses und fehlender Beschäftigung

1. Die Antragsberechtigung für das Beschlussverfahren zur gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands richtet sich nach § 17 Abs. 4 BetrVG und muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorliegen. 2. Ist den Antragstellern gekündigt worden und werden sie auch nicht mehr beschäftigt, liegt mit fehlender Eingliederung in den Betrieb die aktive Wählbarkeit nicht mehr vor; daran ändern auch Kündigungsschutzklagen nichts, wenn diese in der ersten Instanz abgewiesen worden sind und damit kein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20.07.2011 (Az.: 12 BV 264/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 7; BetrVG § 8; BetrVG § 17 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Einsetzung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 4 unterhält in G-Stadt einen Betrieb mit ca. 120 Arbeitnehmern. Ein Betriebsrat besteht derzeit nicht.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 haben am 08.06.2010 zu einer Betriebsversammlung eingeladen.