LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2009
L 19 R 167/08
Normen:
RVO § 1303; SGB VII § 35;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 26/07

Wegfall der Leistungspflicht nach wirksam durchgeführter Beitragserstattung

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 19 R 167/08

DRsp Nr. 2010/3441

Wegfall der Leistungspflicht nach wirksam durchgeführter Beitragserstattung

Aufgrund der Auszahlung einer Beitragserstattung ist ein Anspruch auf Erbringung der Leistung erloschen und der Leistungsträger von der Pflicht zur Leistung freigeworden (§ 362 BGB). Diese Norm ist nach allgemeinem Rechtsgrundsatz auch im Sozialrecht anzuwenden. Danach erlischt ein Schuldverhältnis durch das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.01.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 1303; SGB VII § 35;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger seine zur deutschen Sozialversicherung geleisteten Beiträge erstattet wurden und ob ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht.

Der 1933 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 25.05.1964 bis 31.05.1971 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend in die Türkei zurück. Nach den Angaben im Versicherungsverlauf erstattete die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz mit Bescheid vom 12.04.1976 auf Antrag vom 14.10.1974 Beiträge in Höhe von 4.643,90 DM.