LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2009
L 19 R 233/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 6; SGB VI § 46;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 17/05

Wegfall der Leistungspflicht nach wirksam durchgeführter Beitragserstattung; Verfassungsmäßigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 19 R 233/08

DRsp Nr. 2010/3442

Wegfall der Leistungspflicht nach wirksam durchgeführter Beitragserstattung; Verfassungsmäßigkeit

Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, sodass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 210 Abs. 6; SGB VI § 46;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes M. A. gegen die Beklagte hat.