I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes M. A. gegen die Beklagte hat.
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