LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.06.2008
19 Sa 58/06
Normen:
ZTV-DB-AG § 10 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4, 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 258/06

Wegfall der persönlichen Leistungszulage nach Zulagentarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG bei Höhergruppierung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 19 Sa 58/06

DRsp Nr. 2008/18310

Wegfall der persönlichen Leistungszulage nach Zulagentarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG bei Höhergruppierung

1. Wurde der Arbeitnehmer zum 01.12.2003 in die höhere Entgeltgruppe E 09 eingruppiert, so dass sich die Zulage ZÜL gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ZTV (2002) um den Unterschiedsbetrag zwischen den Entgeltgruppen E 08 und E 09 ermäßigt, kann das im Einzelfall auch zum vollständigen Wegfall der Zulage ZÜL gemäß § 10 a ZTV (2002) führen.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Zulage ZÜL verloren hat, ist nicht der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung durch die Arbeitgeberin sondern der Zeitpunkt der Höhergruppierung (01.12.2003), so dass im Einzelfall die Regelungen des ZTV in der mit Wirkung ab 01.12.1997 und insbesondere auch ab 01.08.2002 geltenden Fassung anzuwenden sind.

Normenkette:

ZTV-DB-AG § 10 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4, 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger über den 30.04.2006 hinaus Anspruch auf die Zahlung einer persönlichen Zulage Leistungslohn (im Folgenden: Zulage ZÜL) nach dem unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findenden Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der D. AG (im Folgenden: ZTV) hat.