Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger über den 30.04.2006 hinaus Anspruch auf die Zahlung einer persönlichen Zulage Leistungslohn (im Folgenden: Zulage ZÜL) nach dem unstreitig auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findenden Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der D. AG (im Folgenden: ZTV) hat.
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