LSG Bayern - Beschluss vom 25.10.2012
L 7 AS 725/12 B ER
Normen:
SGB II § 31; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 2285/12

Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II aufgrund einer Sanktion nach § 31 SGB II; Prüfungsschritte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 725/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1287

Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II aufgrund einer Sanktion nach § 31 SGB II; Prüfungsschritte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Wenn eine Sanktion nach §§ 31ff SGB II für einen Zeitraum erfolgt, für den keine Leistungsbewilligung vorliegt, ist im einstweiligen Rechtsschutz eine zweistufige Prüfung erforderlich. Zunächst ist zu prüfen, ob die Klage gegen den Sanktionsbescheid gemäß § 86b Abs. 1 SGG eine aufschiebende Wirkung erzeugt. Falls die aufschiebende Wirkung besteht, ist zu prüfen, inwieweit eine einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG einen vorläufigen Leistungsanspruch bewirkt. Die aufschiebende Wirkung ist vorab zu prüfen, weil sie im Bereich von § 39 SGB II regelmäßig einen anderen Prüfungsmaßstab hat als die einstweilige Anordnung. Der Gesetzgeber hat durch § 39 SGB II in einer typisierenden Abwägung dem Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang eingeräumt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 31; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

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