LAG Köln - Urteil vom 31.10.2007
8 Sa 692/07
Normen:
BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10482/06

Weihnachtsgeld für Betriebsrentner aufgrund betrieblicher Übung; unbegründeter Einwand gegenläufiger betrieblicher Übung

LAG Köln, Urteil vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 692/07

DRsp Nr. 2010/13651

Weihnachtsgeld für Betriebsrentner aufgrund betrieblicher Übung; unbegründeter Einwand gegenläufiger betrieblicher Übung

1. Freiwillige Zahlungen an Betriebsrentner unterliegen nicht allein deshalb ("immanent") einem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt, weil sie aufgrund betrieblicher Übung erbracht werden. 2. Hat eine Arbeitgeberin in der Vergangenheit vorbehaltlos eine Leistung erbracht und ist dadurch im Wege betrieblicher Übung eine Bindung für die Zukunft entstanden, muss die Arbeitgeberin in besonderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie sich von dieser betrieblichen Übung lösen und einen Rechtsanspruch für die Zukunft nunmehr ausschließen will; ohne eine entsprechende eindeutige Erklärung, die insbesondere darauf gerichtet sein muss, Ansprüche für die Zukunft auszuschließen, kann sie nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer durch Schweigen mit einer Änderung der betrieblichen Übung einverstanden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.03.2007 - 1 Ca 10482/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 b Abs. 1 S. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;

Tatbestand

Die Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen nach Maßgabe betrieblicher Altersversorgung.