BAG - Urteil vom 15.12.1999
10 AZR 626/98
Normen:
BGB § 611 ; EFZG (idF vom 1. Oktober 1996) §§ 4, 4b ;
Fundstellen:
AP Nr. 221 zu § 611 BGB Gratifikation
AuA 2000, 594
BB 2000, 1144
DB 2000, 1181
NJW 2000, 3155
ZIP 2000, 1172
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2165/97
LAG Düsseldorf, vom 18.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1797/97

Weihnachtsgeld-Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehltage

BAG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 626/98

DRsp Nr. 2000/5174

Weihnachtsgeld-Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehltage

»Nach § 4 b EntgeltFG idF vom 1. Oktober 1996 kann eine Betriebsvereinbarung die Kürzung einer Sondervergütung (Weihnachtsgeld) auch für solche Arbeitsunfähigkeitstage des Arbeitnehmers vorsehen, die auf einem Arbeitsunfall beruhen.«

Normenkette:

BGB § 611 ; EFZG (idF vom 1. Oktober 1996) §§ 4, 4b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines dem Kläger für das Jahr 1996 zustehenden Weihnachtsgeldes.

Am 31. Oktober 1996 war der Kläger seit drei Jahren und zwei Monaten bei der Beklagten als Kommissionssammler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden im Jahre 1995 die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Im Jahre 1996 fehlte der Kläger krankheitsbedingt an insgesamt 44 Arbeitstagen. 25 dieser Fehltage beruhten auf einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles.

Sämtliche 44 Fehltage berücksichtigte die Beklagte zu Lasten des Klägers bei der Ermittlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 1996 und zahlte ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.233,44 DM brutto aus. Ohne Anrechnung der auf dem Arbeitsunfall beruhenden 25 Fehltage hätte sich das nach einem Bonus-System gestaffelte Weihnachtsgeld unstreitig um 1.233,44 DM brutto erhöht.