LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.03.1998
17 Sa 1797/97
Normen:
BetrVG § 75 ; BGB § 611 Abs. 1, 612a ; EFZG §§ 4 4b ; RVO § 548 ;
Fundstellen:
ARST 1998, 278
BB 1999, 59
LAGE § 611 BGB Anwesenheitsprämie Nr. 4
VersorgW 1999, 69
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 10.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2165/97

Weihnachtsgeld-Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehltage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1998 - Aktenzeichen 17 Sa 1797/97

DRsp Nr. 2002/8365

Weihnachtsgeld-Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehltage

1. Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die gratifikationsschädlich krankheitsbedingte Fehlzeiten, für die Entgeltfortzahlung zu leisten ist, berücksichtigt, ist zulässig (vgl. BAG - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie - DRsp-ROM Nr. 1992/5909 - und BAG AP Nr. zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie - DRsp-ROM Nr. 1995/3130 -). 2. Eine solche Regelung entspricht dem Billigkeitsmaßstab des § 75 BetrVG auch bei einem Arbeitsunfall. Der Zweck einer Gratifikation läßt die nähere Ursache der krankheitsbedingten Fehlzeit im allgemeinen nicht als sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal erachten; dem stehen bei einem Arbeitsunfall auch die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung - §§ 548 ff. RVO - nicht entgegen.

Normenkette:

BetrVG § 75 ; BGB § 611 Abs. 1, 612a ; EFZG §§ 4 4b ; RVO § 548 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Jahr 1996 zustehenden Weihnachtsgratifikation.