Die Parteien streiten über die Höhe der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2002.
Der Kläger zu 1) ist seit Februar 1988, der Kläger zu 2) seit Juni 1993 und der Kläger zu 3) seit September 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Bestandteil der Arbeitsverträge der Parteien sind die diesen beigefügte "Allgemeine Vertragsbedingungen", die in Ziffer 12 auszugsweise folgende Regelungen enthalten:
"12. Der im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer erhält als Teil des Dezembergehalts eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung von 20 % der vereinbarten Monatsvergütung im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit, jedoch nur bei mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit und in Höhe von 1/12 je Beschäftigungsmonat.
In den folgenden Jahren erhöht sich die Weihnachtsgratifikation um je 20 % auf 100 % im fünften Jahr.
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