LAG Köln - Beschluss vom 20.11.2003
10 TaBV 18/03
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; MTV Hotel- und Gaststätten NW § 9 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 192
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 93/02

Weihnachtsgratifikation, lineare Kürzung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 18/03

DRsp Nr. 2004/4310

Weihnachtsgratifikation, lineare Kürzung, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

»Keine Änderung des Verteilungsgrundsatzes und daher kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei linearer Kürzung der über dem tariffesten Anspruch liegenden übertariflichen Weihnachtsgratifikation um die Hälfte.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; MTV Hotel- und Gaststätten NW § 9 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Kürzung der Weihnachtsgratifikation zusteht.

Antragsteller ist der aus neun Personen bestehende Betriebsrat im B Betrieb der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin schließt mit ihren Arbeitnehmern schriftliche Arbeitsverträge, denen "Allgemeine Vertragsbedingungen" beigefügt sind. Diese enthielten bis Ende 2001 in Ziffer 12 und 13 folgende Regelungen:

"12. Der im ungekündigten Arbeitsverhältnis stehende AN erhält als Teil des Dezembergehalts eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung von 20 % der vereinbarten Monatsvergütung im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit, jedoch nur bei mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit und in Höhe von 1/12 je Beschäftigungsmonat.

In den folgenden Jahren erhöht sich die Weihnachtsgratifikation um je 20 % auf 100 % im fünften Jahr.