LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.01.2006
6 Sa 1441/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 307 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4544/05

Weihnachtsgratifikation mit Freiwilligkeitsvorbehalt bei vereinbartem Widerruf - Ausschlusses betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1441/05

DRsp Nr. 2006/19711

Weihnachtsgratifikation mit Freiwilligkeitsvorbehalt bei vereinbartem Widerruf - Ausschlusses betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer

»1. Eine Weihnachtsgratifikation mit "Freiwilligkeitsvorbehalt" kann auch dann eindeutig vorliegen, wenn von einem "Widerruf" die Rede ist. 2. Zur Zulässigkeit des Ausschlusses von betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmern.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 307 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2004.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 04.06.1990 bis zum 28.02.2005 als gewerblicher Mitarbeiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.636,-- EUR beschäftigt.

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger - sowie weiteren 13 Mitarbeitern - im November 2004 betriebsbedingt zum 30.04.2005 gekündigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete schließlich am 28.02.2005, nachdem der Kläger das Angebot der Beklagten zur vorzeitigen Vertragsbeendigung angenommen hatte.

Der Arbeitsvertrag vom 11.05.1990 lautet unter anderem wie folgt:

"3. Sonstige Leistungen

3.1 T. zahlt Urlaubsgeld für die effektiv zu beanspruchenden Urlaubstage in Höhe von 50 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes der letzten drei Monate vor Auszahlung.