Der Kläger begehrt ab 01.04.2003 Entgelt der Stufe 14, hilfsweise der Stufe 13 des Monatsentgelttarifvertrages vom 09.10.2002.
Der Kläger war zuletzt als Güteprüfer im Arbeitssystem ZF7XP7 05 (Bl. 211 d.A.) im Werk der Beklagten beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach Entgeltstufe 12. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Monatsentgelttarifvertrag, es handelt sich um einen Firmentarifvertrag, sieht in 2.2.4 die Entgeltstufen 13 und 14 als Leistungsstufen zur Entgeltstufe 12 vor. In einer Zusatzvereinbarung zu 2.2.4 sind Quoten sowie Qualifikations- und Leistungskriterien für die Entgeltstufen 13 und 14 geregelt. Die Gewährung der Entgeltstufen 13 und 14 erfolgt bei gleichbleibender Tätigkeit, die nach Arbeitssystem der Stufe 12 zuzuordnen ist.
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