LAG Hamburg - Urteil vom 13.02.2018
4 Sa 92/17
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4; RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe (i.d.F.v. 26.11.2014) § 21 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 577/16

Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungKeine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch einheitliche verkürzte tarifliche Kündigungsfristen

LAG Hamburg, Urteil vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 92/17

DRsp Nr. 2020/11014

Weiter Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch einheitliche verkürzte tarifliche Kündigungsfristen

1. Regeln die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag, dass im Falle der Anwendung eines Sozialplans mit Entlassungen einheitliche kürzere Kündigungsfristen gelten, so ist dies erstens hinreichend bestimmt und liegt zweitens in der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien. Zum einen ist der in § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gesetzlich definierte Begriff "Sozialplan" eindeutig, zum anderen kann eine Tarifnorm für den Fall der Geltung eines Sozialplans abweichende Regelungen vom "Normalfall" aufstellen.