LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2005
10 Sa 367/05
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 10/05

Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist nur bei offensichtlich unwirksamer Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 367/05

DRsp Nr. 2006/1827

Weiterbeschäftigung bis Ablauf der Kündigungsfrist nur bei offensichtlich unwirksamer Kündigung

1. Ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergangen, kommt eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nur in Betracht, wenn die außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam ist. 2. Eine offensichtlich unwirksame Kündigung liegt nur dann vor, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne Beweiserhebung und ohne Beurteilungsspielraum jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss; die Unwirksamkeit der Kündigung muss ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage treten.3. Die außerordentliche Kündigung ist in diesem Sinne nicht offensichtlich unwirksam, wenn die gekündigte Arbeitnehmerin dem Vorwurf wahrheitswidriger Behauptung eines tätlichen Angriffs durch einen Mitarbeiter (im Verfügungsverfahren) nicht entgegengetreten ist.

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Verfügungsklägerin begehrt vom Verfügungsbeklagten ihre tatsächliche Beschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.