LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.01.2006
5 Sa 511/05 E
Normen:
KSchG § 2 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 I ;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 11.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 295/04

Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen durch Formulararbeitsvertrag statt Änderungskündigung - Eingruppierung pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Runderlass

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 511/05 E

DRsp Nr. 2006/28048

Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen durch Formulararbeitsvertrag statt Änderungskündigung - Eingruppierung pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Runderlass

»1. Biete der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen (Lehrtätigkeit mit reduzierter Stundenzahl) in Form eines Formulararbeitsvertrages an, anstatt eine notwendige Änderungskündigung zu erklären, die der Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen kann, liegt darin selbst dann kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Arbeitnehmer zuvor zu erkennen gegeben hat, er werde ein konkretes Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen. Unterzeichnet er den Vertrag, kommt dieser unbedingt und vorbehaltlos zustande.2. Zur Frage der Eingruppierung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem Runderlaß des MK Niedersachsen vom 18.05.2005.«

Normenkette:

KSchG § 2 ; BGB § 242 ; GG Art. 3 I ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die in ihrem Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen.

Die 1952 geborene, verheiratete, einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin legte zwei Staatsexamen für das Lehramt ab. Vor dem Wechsel ihres Wohnortes nach Niedersachsen erteilte sie in einem anderen Bundesland Unterricht.