Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um die Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten.
Die Beklagte ist eine Holding, zu der die K F GmbH & Co. KG gehört, die eine Filiale in A betreibt. Die Beklagte nimmt für alle Unternehmen der K -Gruppe die Personalangelegenheiten war. Ein Personalleiter ist insoweit für alle Unternehmen zuständig. Es ist ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet, der auch die Filiale in A mit umfasst.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|