LAG Köln - Urteil vom 14.08.2006
14 Sa 146/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2828/05

Weiterbeschäftigungsanspruch bei Annahme fristgerechter Änderungskündigung unter Vorbehalt - offensichtlich unwirksame fristlose Kündigung bei Unbestimmtheit des kündigenden Unternehmens

LAG Köln, Urteil vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 146/06

DRsp Nr. 2007/1013

Weiterbeschäftigungsanspruch bei Annahme fristgerechter Änderungskündigung unter Vorbehalt - offensichtlich unwirksame fristlose Kündigung bei Unbestimmtheit des kündigenden Unternehmens

»1. Bei einer fristgerechten Änderungskündigung, die unter Vorbehalt angenommen wird, besteht ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch wird durch eine nachfolgende fristlose Kündigung nicht aufgehoben, wenn diese offensichtlich unwirksam ist, weil sie nicht erkennen lässt, von welchem Unternehmen des Konzerns sie ausgesprochen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch um die Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten.

Die Beklagte ist eine Holding, zu der die K F GmbH & Co. KG gehört, die eine Filiale in A betreibt. Die Beklagte nimmt für alle Unternehmen der K -Gruppe die Personalangelegenheiten war. Ein Personalleiter ist insoweit für alle Unternehmen zuständig. Es ist ein gemeinsamer Betriebsrat gebildet, der auch die Filiale in A mit umfasst.