LAG Berlin - Urteil vom 05.09.2003
13 Sa 1629/03
Normen:
BetrVG § 95 ; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 19484/03

Weiterbeschäftigungsanspruch bei fehlenden Auswahlrichtlinien; Einstweilige Verfügung auf Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

LAG Berlin, Urteil vom 05.09.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 1629/03

DRsp Nr. 2003/13729

Weiterbeschäftigungsanspruch bei fehlenden Auswahlrichtlinien; Einstweilige Verfügung auf Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

»Ein Widerspruch des Betriebsrats ist im Sinne von § 102 Abs. 5 Nr. 3 BetrVG offensichtlich unbegründet, wenn Auswahlrichtlinien im Sinne von § 95 BetrVG, auf deren Nichteinhaltung der Betriebsrat sich beruft, überhaupt nicht aufgestellt sind.«

Normenkette:

BetrVG § 95 ; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entbindung der klagenden Arbeitgeberin von einer Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Nr. 3 BetrVG im Wege der einstweiligen Verfügung.