LAG Köln - Urteil vom 24.11.2005
6 Sa 1172/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 212
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 127/05

Weiterbeschäftigungsanspruch bei hinreichend konkret formuliertem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Köln, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 1172/05

DRsp Nr. 2006/19867

Weiterbeschäftigungsanspruch bei hinreichend konkret formuliertem Widerspruch des Betriebsrats

»Die sachliche Begründetheit des hinreichend konkret formulierten Widerspruchs des Betriebsrats ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers nach § 102 Abs. 5 BetrVG.

Mit Schreiben vom 28.04.2005 (Kopie Bl. 12 d. A.) kündigte die Beklagte das seit dem 24.06.1999 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.2005 aus dringenden betrieblichen Gründen. Der Betriebsrat hatte dieser Kündigung unter dem 20.04.2005 unter Hinweis auf § 102 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5 BetrVG widersprochen und seine Gründe hierfür ausführlich schriftlich dargelegt (Kopie Bl. 85 ff. d. A.). Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Der Kündigungsschutzprozess ist unter dem Aktenzeichen 8 Ca 4681/05 beim Arbeitsgericht anhängig.