Die Parteien streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers nach § 102 Abs. 5 BetrVG.
Mit Schreiben vom 28.04.2005 (Kopie Bl. 12 d. A.) kündigte die Beklagte das seit dem 24.06.1999 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.2005 aus dringenden betrieblichen Gründen. Der Betriebsrat hatte dieser Kündigung unter dem 20.04.2005 unter Hinweis auf § 102 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5 BetrVG widersprochen und seine Gründe hierfür ausführlich schriftlich dargelegt (Kopie Bl. 85 ff. d. A.). Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Der Kündigungsschutzprozess ist unter dem Aktenzeichen 8 Ca 4681/05 beim Arbeitsgericht anhängig.
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